Zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten – Neues zum Transparenzregister, Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen

Jan Leue

26.02.2023

Wenig beachtet, sollen mit dem am 19.12.2022 verkündeten Zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) auch die Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung gestärkt werden. Im Einzelnen betrifft dies insbesondere folgende Regelungsinhalte:

 

Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister

In das Transparenzregister (§§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG)) werden nun auch Angaben über Immobilien aufgenommen, die von Unternehmen gehalten werden (§ 19a GwG). Dazu müssen die Immobiliendaten von den Grundbuch- und Katasterämtern an das Transparenzregister übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten und einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.

 

Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)

Des Weiteren müssen sich zukünftig alle ausländischen Gesellschaften in das Transparenzregister eintragen lassen, die im Inland Immobilien halten. Entsprechende Mitteilungen müssen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Bislang galt eine solche Mitteilungspflicht für ausländische Gesellschaften nur, wenn diese Immobilien neu erwerben; ausgenommen waren bislang Bestandsimmobilien.

 

Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen

Gemäß § 16a GwG darf bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört.

 

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten die aktuelle Rechtsentwicklung zum Anlass nehmen, ihre eigenen Sanktions-, Compliance- und Anti-Geldwäsche-Systeme einer kritischen Prüfung zu unterziehen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Zudem sollten die Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister beachtet werden, die gegebenenfalls Mitteilungspflichten auslösen. Dies kann auch ausländische (Konzern-)Gesellschaften mit Bestandsimmobilien in Deutschland betreffen, die bislang noch nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren.

 

Ausblick

Das SDG II ist ein weiterer und wohl noch lange nicht letzter Schritt zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität. So will das Bundesfinanzministerium den Bereich der Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Nach einem Eckpunkte-Papier des BMF soll ein Bundesfinanzkriminalamt geschaffen werden, eine polizeiartige Einheit, die gezielt komplexe Fälle illegaler Finanzflüsse aufklären und dazu auch eigene Ermittlungskompetenzen erhalten soll. Des Weiteren soll sich eine neue Koordinierungsstelle gezielt um den sogenannten Nicht-Finanzsektor kümmern, also etwa die Immobilienwirtschaft, das Baugewerbe und das Glücksspiel – Bereiche also, in denen in der Regel besonders viel Bargeld im Umlauf ist. Bisher existieren allein hier in den Bundesländern etwa 300 Aufsichtsbehörden, deren Arbeit künftig zentral koordiniert werden soll. Die bereits bestehende Financial Intelligence Unit (FIU), eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soll zudem gestärkt werden und die neue Behörde unterstützen.

 

Rechtsanwalt Jan Leue

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