Neue Berichtspflichten: EU-Einführer von unter das CO2-Grenzausgleichssystem fallenden Waren müssen bereits ab dem 1. Oktober 2023 Verpflichtungen einhalten!

Jan Leue

03.10.2023

Mit der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 hat die EU ein neues Klimaschutzinstrument geschaffen, um den bei der Produktion kohlenstoffintensiver Güter, die in die EU gelangen, emittierten Kohlenstoff zu bepreisen und eine sauberere industrielle Produktion in Drittländern zu fördern. Es handelt sich hierbei um das sogenannte CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – kurz CBAM), das schrittweise eingeführt wird, um die Dekarbonisierung der EU-Industrie zu unterstützen und das nach einem Übergangszeitraum ab dem 1. Januar 2026 vollumfänglich Anwendung finden soll.

Die Europäische Kommission hat am 17.08.2023 die während des Übergangszeitraums geltenden Vorschriften für die Umsetzung des CBAM verabschiedet. Der Übergangszeitraum hat am 1. Oktober 2023 begonnen und läuft bis Ende 2025.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/956 ist das CO2-Grenzausgleichssystem zunächst nur auf bestimmte, in der Anlage I zu dieser Verordnung genannte Waren mit Ursprung in einem Drittland anwendbar, sofern diese (oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die in der Anlage I zur Verordnung (EU) 2023/956 genannten und damit vom CO2-Grenzausgleichssystem betroffenen Waren sind:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl, inklusive bestimmter Waren, die aus Eisen oder Stahl hergestellt werden (z.B. Rohre, Konstruktionen, Sammelbehälter, Fässer, Schrauben)
  • Aluminium, ebenfalls inklusive bestimmter Waren, die aus Aluminium hergestellt werden (z.B. Rohre, Konstruktionen, Sammelbehälter, Fässer, Schrauben)
  • Wasserstoff

Für die Frage, ob eingeführte Waren dieser Liste unterfallen, kann auf die Zolltarifnummern nach der Kombinierten Nomenklatur zurückgegriffen werden, auf welche in der Anlage I der Verordnung verwiesen wird.

Vom Geltungsbereich der Verordnung sind neben Waren mit einem Wert von bis zu EUR 150,00 und Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, insbesondere auch Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 und 4 Verordnung (EU) 2023/956).

Einführer – und in bestimmten Konstellationen indirekte Zollvertreter – von unter die Verordnung fallenden Waren, werden verpflichtet, quartalsweise einen sogenannten CBAM-Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln (Art. 35 Verordnung (EU) 2023/956). Die Zollbehörden sollen die berichtspflichtigen Unternehmen darüber spätestens zum Zeitpunkt der Einfuhr informieren. Die Einführer sind mithin aufgefordert, bereits ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal 2023 zu erheben; ihr erster Bericht für das Quartal 04/2023 muss bereits erst bis zum 31. Januar 2024 vorliegen.

Der CBAM-Bericht muss u.a. die Gesamtmenge der im jeweiligen Quartal eingeführten Waren enthalten. Diese muss nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden, aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sind Angaben zu den sogenannten „grauen Emissionen“ pro Tonne jeder Warenart zu machen. Die grauen Emissionen setzen sich gemäß Art. 3 Verordnung (EU) 2023/956 aus den direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und den indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, zusammen. Des Weiteren hat der Berichtspflichtige Angaben zu einem im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen zu machen.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind Unternehmen jedoch noch nicht verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben. In der Übergangsphase werden daher keine Kosten erhoben; es besteht allein die Berichtspflicht.

Wenn gegen die Berichtspflicht verstoßen wird, drohen gemäß Art. 35 Abs. 5 Satz 1 Verordnung (EU) 2023/956 „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen.

Weitere Einzelheiten bezüglich der für den Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die EU-Einführer von CBAM-Waren sowie die für diesen Zeitraum geltende Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen, ergeben sich aus dem am 17.08.2023 veröffentlichten Durchführungsverordnung.

Um sowohl Einführer als auch Hersteller aus Drittländern zu unterstützen, hat die Kommission heute zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen für die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften veröffentlicht. Zudem werden derzeit spezielle IT-Tools entwickelt, um Einführern bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen zu helfen, sowie Schulungsmaterialien, Webinare und Tutorien angeboten, um Unternehmen zu Beginn des Übergangsmechanismus zu unterstützen.

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