Registrierungspflicht spätestens ab dem 1. Januar 2024

Jan Leue

19.11.2023

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) besteht – unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

Die auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 13.11.2019 (BT-Drs. 19/15163, S. 50) zurückgehende Änderung soll dazu dienen, das Meldeverhalten der Verpflichteten zu steigern und einen Datenbestand über alle dem GwG unterfallenden Verpflichteten zu erstellen (s.a. Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen, BT-Drs. 19/15196, S. 50). So stünden insbesondere Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor regelmäßig vor der Herausforderung, dass sie nicht feststellen könnten, welche Unternehmen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Aufsicht unterliegen. Durch die Schaffung einer allgemeinen Registrierungspflicht – unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung – soll eine ggf. bestehende Hemmschwelle beim einzelnen Verpflichteten zur Abgabe von Meldungen abgebaut werden, indem der Schritt der Registrierung vor Abgabe einer Meldung bereits erfolgt ist (BT-Drs. 19/15196, S. 50). Ausweislich des Deutschland-Evaluationsberichts der Financial Action Task Force (FATF)2022 ist die große Mehrheit der Verpflichteten noch nicht bei der FIU registriert, woraus die FATF einen Mangel an Bewusstsein im Hinblick auf die GwG-Meldeverpflichtung ableitet.

Bis zur Einführung der Registrierungspflicht können Verpflichtete, deren Aufkommen an abzugebenden Meldungen gering ist, die Registrierung weiterhin zusammen mit der ersten Meldungsabgabe vornehmen. Nähere Informationen zur Registrierung finden sich auf der Internetseite der FIU (Fachliche Informationen/Registrierung).

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.