Wandeldarlehensverträge – Beurkundungspflicht bei Wandlungspflicht

Dr. Michael Klepsch

13.02.2023

Wandeldarlehensverträge – Beurkundungspflicht bei Wandlungspflicht

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 8 U 30/19) entschieden, dass ein Wandeldarlehensvertrag mit einer GmbH jedenfalls dann notariell zu beurkunden ist, wenn darin eine Wandlungspflicht vorgesehen ist. Gleiches gilt für den Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem diese dem Abschluss des Wandeldarlehensvertrages zustimmt.

 

Im entschiedenen Fall war vereinbart, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, seine Darlehensansprüche in Geschäftsanteile an der GmbH zu wandeln, wenn eine neue Finanzierungsrunde mit einem Mittelzufluss in Höhe von mindestens 1,0 Mio. € abgeschlossen wird. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken lag darin eine bindende Erklärung zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, die gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG beurkundungspflichtig sei. Aus dem gleichen Grund hätte nach Ansicht des OLG Zweibrücken auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit welchem diese dem Abschluss des Wandeldarlehensvertrages zugestimmt hat, gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG notariell beurkundet werden müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Wandlungsverpflichtung (Abschluss einer Finanzierungsrunde mit einem Mittelzufluss von mindestens 1,0 Mio. €) noch gar nicht vorlagen.

 

Der Formmangel hatte nach Ansicht des OLG Zweibrücken gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages – und nicht nur der Wandelverpflichtung – zur Folge. Diese Nichtigkeit erfasste damit auch die in dem Wandeldarlehensvertrag enthaltenen Rangrücktrittsvereinbarung, was im entschiedenen Fall dann zur Folge hatte, dass die Gesellschaft überschuldet war. Dies wiederum führte dazu, dass erhebliche von der Gesellschaft geleistete Zahlungen als insolvenzrechtswidrig angesehen wurden und der Geschäftsführer insoweit gemäß § 64 GmbHG a.F. (jetzt § 15b InsO) zum Ersatz verpflichtet war.

 

Auch wenn diese Entscheidung in der Rechtsliteratur heftig kritisiert wurde, sollten bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch den BGH, entsprechende Wandeldarlehensverträge (jedenfalls wenn darin eine Wandelungsverpflichtung vorgesehen ist) stets notariell beurkundet werden.

 

Dr. Michael Klepsch

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