Neues zum Hinweisgeberschutzgesetz

Jan Leue

01.06.2023

Neues zum Hinweisgeberschutzgesetz

 

Am 23. April 2018 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt. Diese Richtlinie („HinSch-RL“) wurde am 23. Oktober 2019 verkündet und hätte bereits bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der daraufhin vorgestellte Regierungsentwurf eines nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes erhielt jedoch in der Plenarsitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen. Von den Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sind daraufhin am 15. März 2023 zwei überarbeitete Gesetzentwürfe zum Hinweisgeberschutz in den Bundestag eingebracht worden. Der „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (BT Drs. 20/5992) entspricht im Wesentlichen dem vom Bundestag verabschiedeten Entwurf vom 16. Dezember 2022 (BT Drs. 20/4909). Allerdings sind vom gesetzlichen Anwendungsbereich nicht mehr erfasst „Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst“. Die genannten Fraktionen waren der Ansicht, dass der Entwurf in seiner abgeänderten Form einer Zustimmung des Bundesrates nicht mehr bedürfe und so schneller verabschiedet werden könne. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (BT Drs. 20/5991) sind die Ausnahmen hingegen wieder aufgehoben und der Anwendungsbereich erweitert worden. So sei zur vollständigen Umsetzung der HinSch-RL „eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des HinSchG auf den Personenkreis erforderlich, der nach § 1 Absatz 3 HinSchG ausgeschlossen ist.“ Beide Entwürfe wurden schon am 17. März 2023 im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 27. März 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Noch am selben Tag hat der Rechtsausschuss die Gesetzentwürfe ohne Änderungen beschlossen. Während der Bundestag bereits am 30. März 2023 über die Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen abstimmen sollte, hat sich Bundesregierung am 5. April 2023 dazu entschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieser hat sich am 9. Mai 2023 mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und konnte eine Einigung erzielen.

Dabei wurden folgende Änderungen vereinbart:

  • Sowohl für die internen als auch externen Meldestellen besteht keine Pflicht mehr, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Für den Fall, dass wirksam intern gegen Verstöße vorgegangen werden kann, sollen hinweisgebende Personen die Meldung auch an eine interne Meldestelle bevorzugen.
  • Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes soll auf den beruflichen Kontext beschränkt werden. Hinweise sollen demnach nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber beziehen oder auf eine Stelle, mit der die hinweisgebende Person im beruflichen Kontakt stand.
  • Während die Beweislastumkehr, die in dem Fall greift, dass die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet, bestehen bleibt, ist diese aber an die Bedingung geknüpft, dass die hinweisgebende Person dies auch geltend macht.
  • Reduziert wurde die Höhe der Bußgelder von EUR 100.000,00 auf einen Maximalbetrag von EUR 50.000,00.

Der geänderte Entwurf wurde vom Bundestag am 11. Mai 2023 angenommen. Im Anschluss hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und soll weit überwiegend bereits einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten.

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