BGH kippt Kündigungsrecht nach § 4 Nr. 7 VOB/B i.V.m. § 8 Nr.3 VOB/B

Thomas Moritz

08.03.2023

BGH kippt Kündigungsrecht nach § 4 Nr. 7 VOB/B i.V.m. § 8 Nr.3 VOB/B

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.01.2023 (Az.: 7 ZR 34/20) entschieden, dass das in § 4 Nr.7 Satz 3 VOB/B i.V.m. § 8 Nr.3 VOB/B normierte Kündigungsrecht bei nicht unverändert vereinbarter VOB/B unwirksam ist.

Das Kündigungsrecht sieht vor, dass der Auftraggeber den Vertrag kündigen kann, wenn er den Auftragnehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, diese erfolglos verstrichen ist und der Auftraggeber für diesen Fall die Kündigung angedroht hat.

Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass selbst geringfügigste Mängel zu einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund führen könnten und damit die Gefahr  zum Rechtsmissbrauch besteht. Obwohl der BGH die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 7 VOB/B festgestellt hat, bleibt die Kündigung wegen Mängeln natürlich möglich. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass weitere Umstände hinzukommen, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründen. Diese Umstände können u. a. in der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels entstammen.

Achtung: Diese Rechtsprechung findet dann keine Anwendung, wenn die VOB/B unverändert vereinbart wird, d.h es keine vertraglich davon abweichenden Regelungen gibt. Der BGH hat aber in der Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen, dass auch nur geringfügige inhaltliche Änderungen bereits die Inhaltskontrolle eröffnen.

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