Unterschied zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung

Dr. Frank Halfpap

27.02.2023

Unterschied zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung

 

Das Urlaubsrecht wird in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung auf neue Grundlagen gestellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die vom EUGH entwickelte und vom BAG übernommene gesonderte Hinweispflicht des Arbeitgebers. Er hat die Verpflichtung, Arbeitnehmer über ihren konkreten Urlaubsanspruch zu informieren und sie unter Nennung von Verfallfristen aufzufordern, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Sobald diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, können Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verfallen bzw. verjähren.

Mit einem Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 – hat das BAG jedoch noch einmal klargestellt, dass der mit Ende eines Arbeitsverhältnisses entstehende Urlaubsabgeltungsanspruch eine andere Rechtsnatur hat und von dieser Mitwirkungspflicht unabhängig ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt nach den normalen gesetzlichen Fristen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Grund ist der Unterschied zwischen Urlaubsabgeltung und Urlaubsgewährung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken gerichtet, sondern stellt eine rein finanzielle Kompensation dar. Die grundsätzlich schützenswerte Position des Arbeitnehmers, aus der die Rechtsprechung die besondere Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab hier gelten also die normalen zivilrechtlichen Regelungen.

Das Urlaubsrecht ist in den letzten Jahren nicht einfacher geworden und es bedarf einer genauen Betrachtung jedes Einzelfalls.

Dr. Frank Halfpap

 

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