Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

Rechtsanwalt Friege

03.07.2014

Öffentliche Auftragnehmer müssen Aufträge öffentlich ausschreiben (Dies gilt in der Regel auch für private Auftraggeber, wenn sie Fördermittel bekommen!). Bei Auftragsvolumina oberhalb der Schwellenwerte müssen europaweite Ausschreibungen erfolgen. Der Auftraggeber, der tatsächlich oder vermeintlich zu Unrecht bei der Vergabe nicht berücksichtigt worden ist, kann einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen. In der zweiten Instanz entscheidet das jeweilige Oberlandesgericht. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es hingegen keinen speziellen Rechtsschutz. Es kann zwar eine Überprüfung durch die Nachprüfungsstelle beantragt werden. Es handelt sich dabei jedoch um eine rein verwaltungsinterne Überprüfung der Vergabeentscheidung.

Weiter kann der übergangene Bieter versuchen, die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Konkurrenten durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Zivilgericht zu verhindern. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur in offensichtlichen Fällen falscher Vergabeentscheidungen vorliegen, setzt der Erlass einer solchen Verfügung zumindest nach Ansicht des LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 – 1 O 23/1 voraus, dass der Bieter vorher den Vergabeverstoß unverzüglich gerügt hat. Wenn diese Rechtsprechung Schule macht, gelten die strengen Regeln zur Rügeobliegenheit oberhalb der Schwellenwerte entsprechend für Unterschwellenvergaben. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bieter auch in diesem Bereich Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften, die sich aus den Vergabeunterlagen ergeben, unverzüglich (ca. innerhalb einer Woche, im Einzelfall kann aber auch eine kürzere Frist einzuhalten sein) gegenüber der Vergabestelle rügen müssen. Wer darauf spekuliert, dass er trotz oder unabhängig von dem Fehler den Auftrag erhält, und deshalb erst einmal nicht rügt, kann sich in einem späteren Verfahren auf diesen Fehler nicht mehr berufen.

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