Update Attest zur Maskenbefreiung

Dr. Frank Halfpap

25.05.2021

In dem bereits im vorhergehenden Beitrag geschilderten Fall des LAG Köln hatte zuvor das Arbeitsgericht Siegburg (die Entscheidungsgründe des LAG Köln liegen noch nicht vor) darauf verwiesen, dass ein Attest, welches die Befreiung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bescheinigt, erforderliche und konkret nachvollziehbare Angaben darüber enthalten muss, aus welchen Gründen keine Maske getragen werden darf. Dazu wurde u. a. auf das Ärzteblatt der Sächsischen Landesärztekammer vom 10.11.2020 verwiesen. Dies hat folgende inhaltliche Vorgaben für ein solches Attest gemacht:

 

– vollständiger Name, Geburtsdatum des AN;

– Benennung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind;

– woraus diese im Einzelnen resultieren;

– relevante Vorerkrankungen müssen konkret bezeichnet werden;

– außerdem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Attestierende zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. VG Würzburg, 19.06.2020 – W 8 E 20.1301).

 

Wie schon bei der Schilderung des Falls des LAG Köln erwähnt, ist daher wirklich jeder Einzelfall genau zu prüfen, um sicherzustellen, welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben.

 

gez. Halfpap

 

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