Tätigkeitsfelder kommunaler Unternehmen

Rechtsanwalt Friege

17.03.2015

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in einem aktuellen Urteil vom 17. März 2015 (wir haben das Verfahren für das klagende Privatunternehmen geführt) die Tätigkeitsfelder kommunaler Unternehmen, wozu auch private GmbHs mit überwiegender kommunaler Beteiligung gehören, eingeschränkt. Kommunale Wohnungsgesellschaften dürfen danach nur noch Wohnungen/Gewerbeimmobilien verwalten, die entweder der Gesellschaft selber oder der Kommune gehören. Die Verwaltung von Objekten sonstiger privater Eigentümer ist ihnen untersagt. Hauptargument des Gerichts ist, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen nur zulässig sei, wenn der öffentliche Zweck das jeweilige Unternehmen rechtfertigt, was bei der Fremdverwaltung offensichtlich nicht der Fall sei. Ferner sei den einschlägigen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung eine strenge Subsidiaritätsklausel zu entnehmen, d.h. die Kommune darf nur tätig werden, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch ein privates Unternehmen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die Ausnahmeregelung, wonach mit der eigentlichen Haupttätigkeit (hier der Verwaltung kommunaler Wohnungen) verbundene Tätigkeiten zulässig sind, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sei nicht einschlägig, weil die Fremdverwaltung keine verbundene Tätigkeit, sondern eine Erweiterung der Haupttätigkeit auf einen zusätzlichen Kundenkreis beinhaltet.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat ferner – zumindest erstinstanzlich – die strittige Frage geklärt, ob sich private Unternehmen auf die einschlägigen Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung berufen können. Nach Auffassung des Gerichts ist dies möglich, sodass ein betroffenes privates Unternehmen gerichtlich Unterlassungsansprüche gegenüber der Kommune bzw. der kommunalen Gesellschaft mit Erfolg geltend machen kann. Damit ist für Thüringen erstmals entschieden, dass die Klagen privater Unternehmen gegen die Konkurrenz öffentlicher Unternehmen zulässig sind.

Diese Entscheidung, die nicht rechtskräftig ist, und gegen die das Verwaltungsgericht Meiningen die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen hat, gilt nicht nur für Wohnungsunternehmen, sondern für alle kommunalen Unternehmen.

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