Schadenersatz ist steuerpflichtig, selbst wenn der Schaden steuerlich nicht berücksichtigt wird

Dr. Michael Klepsch

19.11.2015

Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.03.2015 (Az.: 13 K 3129/13) entschieden, dass eine Schadensersatzleistung auch dann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn der Schaden, zu dessen Ausgleich die Schadensersatzleistung dient, in steuerlich nicht abzugsfähige Bußgeldern bestand.

Im entschiedenen Fall musste eine GmbH aufgrund der nicht fristgemäßen Veröffentlichung ihrer Bilanzen im Bundesanzeiger erhebliche Bußgelder zahlen. Bei diesen Bußgeldern handelt es sich um steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, d. h. diese Bußgelder haben den Gewinn der GmbH nicht gemindert.

Da die nicht fristgemäße Veröffentlichung der Bilanzen vom Steuerberater der GmbH zu vertreten war, erstattete dieser der GmbH die entsprechenden Bußgelder (Schadenersatz). Die GmbH hat diese Schadenersatzleistungen (die ja nur Ersatz für die gezahlten Bußgelder waren, für die kein Betriebsausgabenabzug erfolgen konnte) nicht als Betriebseinnahmen erfasst.

Diese Vorgehensweise wurde vom FG Münster jedoch nicht akzeptiert. Vielmehr hat das FG Münster in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass es sich bei Schadenersatzleistungen in jedem Fall um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handele. Dass diese nur dem Ausgleich von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben dienten, ändere hieran nichts.

Letztendlich bedeutet dies für die betroffene GmbH, dass diese – obwohl sie durch die entsprechende Schadensersatzleistung wirtschaftlich keinerlei Vorteile erlangt hat (schließlich musste sie ja Bußgelder in gleicher Höhe zahlen) – die Schadensersatzleistungen als (zusätzliche) Einnahme versteuern musste, weil die Bußgeldzahlung einerseits und die hierauf beruhende Schadensersatzleistung steuerlich ungleich behandelt werden.

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