Der BFH hat mit Urteil vom 16.09.2015, Az.: XR 43/12, entschieden, dass die Teilnahme an Pokerturnieren als Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG zu qualifizieren sein kann. Insbesondere sei das Pokerspielen (jedenfalls in den Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) nach einkommenssteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines – und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.
Im entschiedenen Fall hatte ein angestellter Flugkapitän über mehrere Jahre an insgesamt 19 Pokerturnieren teilgenommen und daraus Gewinne in Höhe von ca. 1,0 Mio. US-$ erzielt. Das Finanzamt stufte diese Gewinne als „Einkünfte aus Gewerbetrieb“ ein, da die vom Kläger praktizierten Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“ erhebliche Geschicklichkeitselemente enthielten und daher die Vereinnahmung der Preisgelder überwiegend von den Fähigkeiten des Klägers abhingen, weshalb sie nicht als (steuerfreies) Glücksspiel eingestuft werden könnten. Dem hat sich der BFH in der zitierten Entscheidung angeschlossen. Dabei hat der BFH ergänzend darauf hingewiesen, dass die Betätigung des Klägers im Rahmen der Pokerturniere auch den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe, da er durch die Pokerturniereinnahmen nicht allein seine privaten Spielbedürfnisse, gleich einem Hobbyspieler befriedigt, sondern sich professionell betätigt habe.
Letztendlich hat der BFH hier in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zum „berufsmäßigem“ Skat-, Rommé- und Backgammonspieler nochmals klargestellt, dass immer dann, wenn es auch auf persönliche Fähigkeiten des Spielers ankommt, die aus dem Spiel resultierenden Einnahmen durchaus als einkommensteuerpflichtig zu qualifizieren sein können. Interessant dürfte jedoch sein, ob der BFH an dieser Auffassung auch festhält, wenn es um laufende Verluste aus den entsprechenden Spielen geht.