Nachvertragliche Kundenschutzklausel nur für 2 Jahre zulässig

Dr. Michael Klepsch

02.04.2015

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Dieses beträgt in der Regel zwei Jahre. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 369/13) entschieden.

Schon bislang entsprach es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur gerechtfertigt (und damit nicht sittenwidrig) sind, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie dürften dazu in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

In zeitlicher Hinsicht hat der BGH dabei generell nur eine Dauer nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von zwei Jahren akzeptiert. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich auch auf reine „Kundenschutzklauseln“ erweitert. Auch wenn diese ein „weniger“ gegenüber einem generellen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot darstellen, sieht der BGH keinen Grund, insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Allerdings bleibt dem betroffenen Unternehmen für den Fall, dass eine längere Dauer vereinbart ist, immer noch der „Rettungsanker“ einer sog. geltungserhaltenden Reduktion. So hat der BGH in dem zitierten Urteil nochmals ausdrücklich klargestellt, dass ein die zeitlichen Schranken übersteigendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausnahmsweise im Wege der Vertragsauslegung (geltungserhaltenden Reduktion) auf das noch zu billigende zeitliche Maß von zwei Jahren zurückgeführt werden kann.

Allerdings bestehen auch insoweit immer rechtliche Risiken, da es sich bei der geltungserhaltenden Reduktion um einen eng begrenzten Ausnahmefall der Vertragsauslegung handelt. Generell sollten daher auch nachvertragliche Kundenschutzklauseln maximal für eine Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

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