Mangelhafte Werkleistung über längeren Zeitraum genutzt: Abzug „neu für alt“!

26.03.2015

Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 19.02.2015 (2 U 49/13) über Schadenersatzansprüche wegen eines mangelhaften Flachdaches einer Produktionshalle (nicht ausreichend druckfeste Wärmedämmung) entschieden, dass ein Abzug „neu für alt“ in Betracht kommt, wenn sich der Mangel verhältnismäßig spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmend musste.Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil v. 17.05.1984; VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457). Deshalb ist ein Abzug „neu für alt“ geboten, wenn die Mängelbeseitigung die Lebensdauer eines Bauteils merklich verlängert und der Bauherr dadurch sonst aufzuwendende Unterhaltungskosten spart. Ein Vorteil war lt. OLG Naumburg auszugleichen, weil sich die mangelhafte Dämmung nicht auf das Flachdach ausgewirkt hat und der Auftraggeber das mangelhafte Dach seit Abnahme bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung ohne Einschränkung nutzen konnte.

Ein Abzug „neu für alt“ ist hingegen nicht vorzunehmen, wenn die hinausgeschobene Lebensdauer auf einer verzögerten Mängelbeseitigung beruht und der Bauherr währenddessen mit einem mangelhaften Werk leben muss. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (BGH, Urteil v. 17.05.1984; VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457). Das gilt auch, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwendigere Maßnahmen erforderlich werden. Diese hat der mangelhaft leistende Unternehmer auch weiterhin selbst zu tragen. Auch im Rahmen der Nachbesserung können diese Mehrkosten nicht dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung aufgebürdet werden (vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1735).

Das OLG Naumburg hat bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs „neu für alt“ die normative Lebensdauer des mangelfreien Werks zur tatsächlichen Nutzungsdauer des mangelhaften Werks ins Verhältnis gesetzt und kam bei einer normativen Lebensdauer des Flachdaches von 30 Jahren nach dessen 10-jähriger uneingeschränkter Nutzung auf einen Abzug neu für alt in Höhe von einem Drittel.

Dem Bauunternehmer kann somit bei Mangelbeseitigungskosten ein Anspruch auf einen Abzug „neu für alt“ zustehen, wenn der Bauherr durch eine deutliche Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Bauteils und fehlende Gebrauchsnachteile bevorteilt wird.

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.