Einziehung auch bei fehlender Anpassung der Nennbeträge wirksam

Dr. Michael Klepsch

27.03.2015

Der BGH hat mit Urteil vom 02.12.2014 (Az.: II ZR 322/13) – endlich – entschieden, dass ein Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht deshalb nichtig ist, weil die Gesellschafter-versammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.

Hintergrund ist, dass nach 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG (in der seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ vom 23.10.2008 geltenden Fassung) die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss.

Im Hinblick darauf wurde in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen nichtig oder zumindest anfechtbar ist, wenn nicht gleichzeitig auch Maßnahmen getroffen worden, um die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital wieder herzustellen (z. B. durch Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile, Ausgabe neuer Geschäftsanteile etc.). Da diese Maßnahme gerade bei streitigen Auseinandersetzungen „im Eifer des Gefechts“ oft vergessen wurden, bestand hier ein erhebliches Risiko für die betroffenen Gesellschaften. Im Falle der Unwirksamkeit der Einziehung wäre nämlich der ausgeschlossene Gesellschafter immer noch an allen Entscheidungen, den Dividendenzahlungen und auch etwaigen Verkaufserlösen zu beteiligen. Zudem wären alle ohne seine Beteiligung gefasste Beschlüsse angreifbar.

Im Hinblick auf diese erheblichen Unsicherheiten ist die aktuelle Entscheidung des BGH zu begrüßen, durch welche endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Allerdings hat der BGH jedoch in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unentschieden bleibe und daher weiter unsicher sei, ob das die Einziehung eintragende Registergericht darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der Anteilsnennbeträge und dem satzungsgemäßen Stammkapital vor einer Eintragung in das Handelsregister zu beseitigen ist. Ggf. muss also doch – zumindest im Vorfeld der Handelsregisteranmeldung – noch eine Anpassung erfolgen.

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