Kein Schadenersatz bei gescheitertem Bebauungsplan

Rechtsanwalt Friege

18.03.2015

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 04.02.2015 (11 U 35/14) entschieden, dass eine Stadt einem Bauunternehmer keinen Schadensersatz schuldet, nachdem eine mit ihm vereinbarte Bebauungsplanung gescheitert war. Aus dem Urteil ergibt sich letztlich, dass ein Vorhabenträger bis zur Rechtskraft das volle Risiko des Scheiterns des Bauleitplanverfahrens trägt und selbst bei einem rechtswidrigen Verhalten der Kommune Schadenersatzansprüche generell nicht bestehen.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag und einen Erschließungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger übernahm die Planung und Herstellung von Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplans. Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veräußerung des klägerischen Grundstücks unterblieben aber in der Folgezeit, so dass der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht mehr zur Durchführung gelangte. Der Vorhabenträger verlangte deshalb von der Kommune 50.000 Euro Schadensersatz.

Ob letztlich Pflichtverletzungen durch die Kommune vorliegen, hat das OLG Hamm dahingestellt gelassen. Es spreche bereits keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln keinen Schaden erlitten hätte. Zwar sei dann davon auszugehen, dass die Verwaltung die Aufstellung des Bebauungsplans weiter vorangetrieben hätte. Angesichts des umfassenden Entschließungsermessens des Rates bei der Bauleitplanung erscheine es allerdings offen, ob der Rat am Ende tatsächlich einen rechtsgültigen Bebauungsplan verabschiedet hätte. Darüber hinaus sei nicht gesichert, ob es bei der gebotenen Anhörung der Anwohner im Baugebiet keine relevanten Einwendungen gegen die Planung gegeben hätte. Im Übrigen sei auch nicht sichergestellt gewesen, dass der Kläger die infrage stehenden Baugrundstücke hätte erwerben können. Die vom Kläger erhoffte Bauleitplanung habe daher auch aus anderen, vom in Frage stehenden Verhalten des Bürgermeisters unabhängigen Gründen scheitern können.

Mit diesen Argumenten kann man in ähnlich gelagerten Fällen Schadenersatzansprüche regelmäßig verneinen, da bis zu der abschließenden Entscheidung des Stadtrats über die Bebauungsplansatzung nicht feststeht, ob der Vorhabenträger letztlich das von ihm angestrebte Baurecht bekommt oder nicht. Ob sich also für den Vorhabenträger das zeitlich und finanziell sehr aufwändige Bauleitplanverfahren einschließlich der notwendigen Gutachten (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärmschutz) rechnet, weiss er erst am Ende.

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