Kein pauschales Einsichtsrecht von Betriebsräten in Bruttoentgeltlisten

Dr. Frank Halfpap

26.01.2021

Das BAG hat in einem Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 23/19 – nochmals auf die gesetzlich durch § 80 Abs. 2 BetrVG beschriebenen Voraussetzungen des Einsichtsrechts in Bruttoentgeltlisten verwiesen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Betriebsrat eine monatliche Einsicht vom Arbeitgeber verlangt.

 

In dieser Pauschalität wurde der Antrag vom BAG zurückgewiesen. In der Entscheidung wird betont, dass das Einsichtsrecht nur besteht, wenn es zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Dabei ist vom Betriebsrat eine auf das konkrete Einsichtsverlangen bezogene spezifische Prüfung der Erforderlichkeit darzulegen.

 

Auch wenn der Betriebsrat Überwachungsaufgaben, z. B. bei der Einhaltung von in Betriebsvereinbarungen geregelten Zuschlägen, hat, begründet dies keine grundsätzliche Notwendigkeit einer monatlichen Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten.

 

gez. Halfpap

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