Höhere Grunderwerbsteuer auch ohne Kenntnis

Dr. Michael Klepsch

08.01.2014

Seit vielen Jahren ist  anerkannt, dass die Grundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückspreis selbst sein muss, sonder zusätzlich auch die Kosten für die geplante Errichtung einer Immbilie auf dem Grundstück mit einschließen kann, wenn zwischen dem Grundstückskauf und der Errichtung der  Immobilie ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall liegt ein sog. “ einheitlicher Erwerbsgegenstand“ vor, da der Erwerber letztendlich ein bebautes Grundstück erhält. Dies ist insbesondere beim Erwerb einer noch zu errichtenden Immobilie vom Bauträger der Fall.

Mit Urteil vom 19.06.2013 hat der BFH entschieden, dass es für das Vorliegen eines solchen „einheitlichen Erwerbsgegenstandes“ nicht einmal erforderlich ist, dass dies für den Erwerber auch erkennbar war. Es käme allein darauf an, dass der Immobilienverkaufer und der Bauunternehmer durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages und des Bauvertrages hinwirken.

Im konkreten Fall hatte der Erwerber ein Grundstück von einer Bank erworben, wobei  der Grundstückskaufvertrag von der B-GmBH vermittelt worden war. Wenig später hat der Erwerber dann mit der C-GmbH einen Bauvetrag über die Errichtung einer Immobilie abgeschlossen. Der Kontakt zwischen dem Erwerber und der C-GmbH war über einen Verwandten des Erwerbers zustande gekommen. Allerdings bestand – was der Erwerber nicht wusste – auch zwischen der B-GmbH und der C-GmbH ein Kooperationsvertrag, aufgrund dessen die C-GmbH nach Abschlus s des Bauvertrages mit dem Erwerber eine Provision an die B-GmbH gezahlt hat. Obwohl der Erwerber hiervon weder Kenntnis hatte, noch die konkrete Ermittlung des Bauvertrages auf eine Handlung der B-GmbH zurückging, hat der BFH angenommen, dass gleichwohl ein abgestimmtes Verhalten zwischen der B-GmbH und der C-GmbH und damit ein „einheitlicher Erwerbsgegenstand“ im Grunderwerbssteuerrechtichen Sinn vorlegen könne.

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