Emissionskontingente – Herausforderung für die kommunale Bauleitplanung

Rechtsanwalt Friege

10.12.2019

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Emissionskontingenten (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 – 4 CN 7.16) ist zwar schon zwei Jahre alt. Dennoch wirft es in der Planungspraxis noch immer Fragen bei Kommunen im Rahmen der Planung von Gewerbe- und Industriegebieten auf.

Zunächst hat des BVerwG seiner bisherigen Rechtsprechung folgend ausgeführt, dass dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns nur Rechnung getragen werde, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Neu statuierte das BVerwG allerdings die Voraussetzung, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung beziehungsweise ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.

Zu einer Erhellung konnte auch ein neueres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster nur geringfügig beitragen (OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16), wenngleich es zumindest die durch das BVerwG statuierten Voraussetzungen weiter konkretisiert hat. Die Frage, ob beziehungsweise inwieweit das vom Bundesverwaltungsgericht gedachte Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 beschrieben werden kann, hat das OVG offengelassen. Dabei ist gerade diese Frage für die planende Kommune wie auch Gutachter von Interesse.

Die Planungspraxis stellt die Frage, wie ein Emissionskontingent beschaffen sein muss, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglicht, insoweit vor ein Dilemma. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf eine gegebenenfalls vorhandene schutzwürdige Umgebungsbebauung. Hinzu kommt, dass gerade durch die neu statuierten Voraussetzungen des BVerwG viele der in den letzten Jahren aufgestellten Bebauungspläne unwirksam sein dürften. Eine Überprüfung der Bebauungspläne ist daher angezeigt. Eine rückwirkende Heilung bei einer fehlerhaften Emissionskontigentierung ist grundsätzlich möglich. Ein Weg, der zur Heilung immer wieder aufgezeigt wird, ist insbesondere eine nachträgliche gebietsübergreifende Gliederung.

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