Ein Gesellschafterbeschluss zur Errichtung eines Beirats- oder Aufsichtsrates in einer GmbH bedarf nur dann einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung im Handelsregister, wenn die Satzung keine Öffnungsklausel enthält

Dr. Michael Klepsch

13.09.2021

Wie in einem älteren Beitrag berichtet, hatte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 19.11.2017 (Az.: 21 U 76/15) entschieden, dass die Einrichtung eines mit Organkompetenzen ausgestattenden Aufsichts- oder Beirates bei einer GmbH eine tiefgreifende Änderung der Gesellschaftsverfassung zur Folge habe, die selbst dann nicht ohne notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung wirksam werde, wenn die Satzung der GmbH eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Zwischenzeitlich hat der BGH dieses Urteil jedoch aufgehoben und entschieden, dass die Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung ist und folglich ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig ist, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019, Az.: II ZR 406/127).

Dies hat der BGH insbesondere damit begründet, dass die Gründer einer GmbH ein anerkennenswertes Interesse auf eine flexible Satzungsgestaltung haben, mit der sie zwar die erforderliche Satzungsgrundlage für die Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirats schaffen, sich aber noch nicht festlegen wollen, ob und wann sie davon Gebrauch machen. Zwar würde es sich bei der Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirats um eine tiefgreifende Änderung der Gesellschaftsverfassung handeln. Allerdings erfolge diese Veränderung der Binnenstruktur der Gesellschaft nicht außerhalb der Satzung. Vielmehr hätten die Gesellschafter diesen Struktureingriff in Gestalt einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Satzung bereits vorweggenommen und so eine Organisationsstruktur ihrer GmbH mit drei Organen, bestehend aus Gesellschaftern, Geschäftsführern und Aufsichtsrat, gesellschaftsvertraglich schon vorab gebilligt.

Allerdings hat der BGH auch in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies eben nur dann gilt, wenn die Satzung bereits eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Ohne eine entsprechende Öffnungsklausel sei die Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirates hingegen unzulässig. Folglich müssten in einem solchen Fall die für eine Satzungsänderung geltenden Formalien (notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss und Handelsregistereintragung) beachtet werden.

 

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