Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Dr. Michael Klepsch

09.07.2015

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das BVerfG hatte Ende 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen den sog. Gleichheitsgrundsatz teilweise für verfassungswidrig.

 

  1. Nur begünstigtes Vermögen soll verschont bleiben

Nach dem Gesetzentwurf soll zukünftig nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden, also solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

  1. Behaltensfrist und Lohnsummenregelung

Auch künftig soll das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85% oder zu 100% von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit gilt im Wesentlichen schon die bisher bekannte Lohnsummenklausel (innerhalb von 5 bzw. 7 Jahren nach dem Erwerb darf die Ausgangslohnsumme 400 % bzw. 700 % nicht unterschreiten. Zudem gilt auch die Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren weiterhin.

  1. Neuregelung für kleine Unternehmen

Während bisher Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung (unabhängig von ihrer Größe) gänzlich ausgenommen waren, soll dies künftig nur noch für Unternehme mit bis zu drei Beschäftigten gelten. Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten darf künftig innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren die Lohnsumme 250% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten darf innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren die Lohnsumme 300% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.

  1. Wahlrecht bei großen Betriebsvermögen

Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen (mit einem begünstigen Vermögen von mehr als 26 Mio. € sieht der Gesetzentwurf laut Finanzministerium ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor.

Die Verschonungsbedarfsprüfung sehe für den Erwerber einen Nachweis vor, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genüge dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, werde die Steuer insoweit erlassen.

Entscheidet sich der Erwerber hingegen für den besonderen Verschonungsabschlag soll sich die Verschonung mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird. Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Millionen Euro von 85% (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) beziehungsweise von 100% (bei einer Haltefrist von sieben Jahren) soll die Verschonung schrittwiese für jede zusätzlichen 1,5 Mio. €, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liege, um jeweils 1% bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Mio. € sinken. Ab 116 Mio. € soll ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20% (bei einer Haltefrist von 5 Jahren) gelten.

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