Bewerbungen schwerbehinderter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und mögliche Diskriminierung

Dr. Frank Halfpap

28.04.2014

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben nach § 82 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Arbeitnehmer bei einer Bewerbung grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22.08.2013 – 8 AZR 563/12 bestätigt, dass eine nicht erfolgte Einladung grundsätzlich ein Indiz auf eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Damit besteht die grundsätzliche Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches des nicht eingeladenen Bewerbers bis zur Höhe von drei Gehältern der maßgeblichen Tätigkeit. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist. Eine bloße objektive Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist für die Einladungspflicht ausreichend. Wenn diese Einladung unterlassen wurde, muss der Dienstherr zur Abwehr des Entschädigungsanspruches darlegen und beweisen, also Tatsachen und Umstände vortragen, die belegen, dass ausschließlich andere Gründe als die Behinderung ausschlaggebend waren. Dabei kann er grundsätzlich nicht auf die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers stützen (so schon BAG vom 24.01.2013 – 8 AZR 188/12). Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn er die erforderliche fachliche Eignung (z.B. Examensnoten) schon in das konkrete Anforderungsprofil mit aufgenommen hat (Bundesverfassungsgericht vom 03.03.2011 – 5 C 16/10).

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