Anspruch auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO nur für durch den Betroffenen übermittelte Daten

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Dewaldt

15.10.2021

Es gibt bislang wenige Entscheidungen zum Anspruch auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Mit dieser Vorschrift musste sich das VG Weimar auf unseren Antrag hin – der Antragsteller begehrte die Verifizierung der Echtheit und elektronischen Übermittlung seiner Approbationsurkunde in einen Staat außerhalb der EU – auseinandersetzen. Der Beschluss ist mittlerweile bei juris veröffentlicht.

Das VG Weimar (VG Weimar, Beschluss vom 02. März 2021 – 3 E 209/21 –, juris) leitete den Anspruch auf Umwandlung und Übermittlung der Daten aus § 33 Abs. 7 ThürVwVfG ab, womit dem Antragsteller geholfen war. Im Übrigen kam es zu dem Ergebnis, dass es für einen auf Art. 20 DSGVO gestützten Anspruch an Daten im Sinne der Vorschrift fehle. Hierzu würden nur die Daten zählen, die die betroffene Person zuvor dem Verantwortlichen übermittelt hat. Daten, die erst das Ergebnis einer Auswertung durch den Verantwortlichen darstellen, seien von vornherein nicht erfasst.

Zur Begründung verwies das VG Weimar leider nur auf die Kommentarliteratur ohne seine Ansicht näher zu begründen. Mit Blick auf den Sinn- und Zweck der Regelung des Art. 20 DSGVO ließe sich jedoch durchaus argumentieren, dass der Anspruch auch für Daten gilt, die „erst das Ergebnis einer Auswertung durch den Verantwortlichen“ sind. Dies gilt insbesondere unter Beachtung des Erwägungsgrundes 68, wonach der betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten gegeben werden soll.

In jedem Fall hat das VG Weimar mit seiner Entscheidung einen Pflock eingeschlagen, an dem sich die Rechtsprechung wohl in Zukunft orientieren wird. Dies schmälert jedoch, wenngleich den Anwendungsbereich einengend, nicht die Bedeutung von Art. 20 DSGVO. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Wir beraten sowohl bei der Geltendmachung dieses Rechts aber auch, wenn das Recht, was in der Unternehmenspraxis immer häufiger geschieht, geltend gemacht wird.

 

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