Achtung Bebauungsplan

Rechtsanwalt Friege

22.06.2014

Kommunen können mit der Aufstellung von Bebauungsplänen die bauliche Entwicklung steuern. Insbesondere können sie neue bauliche Nutzungen (zum Beispiel also Wohngebäude, Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sportanlagen, Windkraftanlagen) zulassen oder umgekehrt für unzulässig erklären. Obwohl sich das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan häufig über mehrere Jahre hinzieht, bekommen viele an das Bebauungsplangebiet angrenzende Nachbarn erst davon Wind, wenn der Bebauungsplan beschlossen und die ersten Bagger rollen. Dann ist es aber regelmäßig zu spät.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden regelmäßig eine frühzeitige und eine (zweite) förmliche Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung beinhaltet eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs über einen Zeitraum von vier Wochen. Wer innerhalb dieses Zeitraums keine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgibt, kann gegen den Bebauungsplan zumindest nicht mehr direkt in einem Normenkontrollverfahren vorgehen.

Etwas anders sieht dies bei Verfahren gegen eine Genehmigung auf der Grundlage des neuen Bebauungsplans aus. Wird durch den Bebauungsplan z.B. ein Industriegebiet festgesetzt und gibt der Eigentümer eines angrenzenden Wohnhauses keine Stellungnahme während der öffentlichen Auslegung ab, so kann der Nachbar mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans gleichwohl in einem Widerspruchs- bzw. in einem Klageverfahren gegen die Genehmigung des Industriebetriebs gehört werden. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die Einwendungen geltend gemacht worden sind. Ansonsten ist eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und insbesondere Abwägungsmängel nicht mehr möglich. 

Von der Aufstellung sowie von der Beschlussfassung eines/über einen Bebauungsplan muss die Gemeinde die betroffenen Grundstückseigentümer nicht direkt informieren. Dies gilt sowohl für die Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als auch für die Eigentümer der Nachbargrundstücke. Es reicht aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen im Amtsblatt der Gemeinde oder in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht werden. Es ist daher für Grundstückseigentümer generell wichtig, dass sie sich insbesondere durch die regelmäßige Lektüre der Amtsblätter (die häufig auch auf den Internetpräsenzen der Kommunen zu finden sind) auf dem Laufenden halten, ob und was auf bzw. in der Nähe ihres Grundstücks bauplanungsrechtlich passiert. Dies gilt im Übrigen genauso für auswärtige Grundstückseigentümer. Auch diese müssen von der Kommune nicht direkt informiert werden.

 

 

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.