Zuwendungen – Rückforderung bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen

Rechtsanwalt Friege

19.05.2014

Ich fürchte die Danaer, auch wenn sie Geschenke bringen. An dieses Zitat, das Lateinschüler und Asterixleser kennen, wird auch mancher Zuwendungsempfänger denken, wenn er vom Zuwendungsgeber einen Rückforderungsbescheid bekommen hat.

Zuwendungen und Subventionen werden in Deutschland von den verschiedensten Stellen in einem Umfang von ca. 160 Milliarden EUR pro Jahr verteilt. Mit der Gewährung einer Zuwendung ist eine Vielzahl von Verpflichtungen verbunden. Dies gilt nicht nur für Zuwendungen an Unternehmen, sondern genauso wenn Private oder Vereine Fördermittel bekommen. Ein unbedingtes "Muss" ist die genaue Prüfung aller Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Fördermittelbescheides sind. Dies ist – ähnlich wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen – oftmals mühselig, aber unausweichlich, da sich aus den Nebenbestimmungen die Pflichten des Zuwendungsempfängers ergeben, die minutiös eingehalten werden müssen, wenn man keine Risiken eingehen will.

Eine erste Pflicht besteht darin, das Geld rechtzeitig auszugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten, sind Zinsen zu zahlen. Verzögert sich z.B. die Realisierung eines Bauvorhabens, muss dies dem Fördermittelgeber unverzüglich angezeigt werden.Insoweit besteht eine (weitere) Pflicht den Zuwendungsgeber über alle für die Förderung relevanten und vor allem geänderten Umstände zu informieren. Kann man sich in einem solchen Fall nicht mit dem Zuwendungsgeber über eine praktikable Lösung verständigen, kann man die Fördermittel, die man innerhalb der Zweimontasfrist nicht ausgeben kann, zunächst zurückzahlen, um den Zinsen zu entgehen.

Unternehmen müssen regelmäßig zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und diese natürlich für den in den Nebenbestimmungen geregelten Zeitraum vorhalten. Ferner muss das geförderte Wirtschaftsgut über den Zeitraum der Zweckbindung im Unternehmen verbleiben und dort zweckentsprechend verwendet werden. Erweist sich die geförderte Maschine nach zwei Jahren als untauglich, darf man sie nicht einfach in die Ecke stellen oder gar verkaufen, wenn die Zweckbindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Besonders "beliebt" sind Nebenbestimmungen zur Einhaltung des Vergaberechts. Dies gilt zum einen für die betroffenen Unternehmen, die aufgrund von Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid den Kauf einer geförderten Maschine oder den Bau der geförderten Betriebsstätte öffentlich ausschreiben müssen, obwohl eine solche Pflicht ansonsten nur für öffentliche Auftraggeber besteht. Zum anderen ist die Einhaltung der vergaberechtlichen Nebenbestimmungen ein sehr beliebter Gegenstand der späteren Kontrolle durch die einschlägigen Behörden.

Der Zuwendungsempfänger muss nach Abschluss der geförderten Maßnahme einen Zuwendungsnachweis erstellen und hat oftmals eine Vielzahl weiterer Berichtspflichten während und/oder nach Ablauf der Zweckbindungsfrist. Es müssen daher von Anfang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, dass die entsprechenden Daten und Nachweise kontinuierlich gesammelt und aufbereitet werden, damit nicht am Ende der Zweckbindungsfrist die "große Suche" beginnt.

Grundsätzlich kann jeder Verstoß gegen die Nebenbestimmungen zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Rückforderung der Zuwendung einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung führen. Ob und in welchem Umfang eine Rückforderung erfolgt, steht im Ermessen der Zuwendungsbehörde, deren Entscheidung natürlich gerichtlich überprüfbar ist. Der Prüfungsumfang ist aber – wie bei jeder Ermessensentscheidung – eingeschränkt, weshalb es sinnvoll ist, sehr frühzeitig eine erfolgversprechende Argumentation zu entwickeln und in Gespräche mit der Behörde einzutreten.

   

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.