Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.10.2024 (Az.: 13 U 651/23) entschieden, dass ein befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung lediglich zwischen den denjenigen Parteien wirkte, zwischen denen der Verjährungsverzicht abgegeben worden ist.
Im entschiedenen Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH mit dem Insolvenzverwalter seit längerem über das Bestehen angeblicher Forderungen verhandelt. Da sich die Verhandlungen über eine längere Zeit hinzogen, hat der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben. Nachdem die Parteien keine Einigung erzielen konnten, hat der Insolvenzverwalter die Forderungen gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer an einen Dritten abgetreten, der diese dann geltend gemacht hat. Das LG Leipzig und dem folgend das OLG Dresden haben die gegen den ehemaligen Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen. Dies hat das OLG Dresden unter anderem damit begründet, dass die Forderung gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer bereits verjährt sei. Dabei hat das OLG Dresden darauf hingewiesen, dass der von dem ehemaligen Geschäftsführer erklärte Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nur gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgt sei und auch folglich auch nur gegenüber diesem wirke. Der Dritte, welcher die Forderung vom Insolvenzverwalter erworben hat, könne sich hiergegen nicht auf den Verjährungsverzicht berufen.
Dogmatisch ist diese Entscheidung nach unserer Auffassung durchaus zutreffend, auch wenn in der Rechtsliteratur teilweise eine gegenteilige Auffassung vertreten wird. Da bislang eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik nicht vorliegt, ist bei entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen also zumindest äußerste Vorsicht geboten. Dabei kann entweder ausdrücklich vereinbart werden, dass die Verjährungsverzichtserklärung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch für potenzielle Erwerber der entsprechenden Forderung gilt oder die Forderung ohne Zustimmung dessen, der die Erklärung des Verjährungsverzichts abgegeben hat, nicht abgetreten werden kann.