Urlaubskürzung bei Elternzeit – rechtzeitige Erklärung des Arbeitgebers erforderlich

Dr. Frank Halfpap

31.08.2015

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 – mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Voraussetzungen für eine Urlaubskürzung bei in Anspruch genommener Elternzeit zu erfüllen sind. Anlass der Entscheidung war die Forderung auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis war zwischen den Parteien einvernehmlich direkt zum Ende der Elternzeit beendet worden. Bei Ende eines Arbeitsverhältnisses entstehen nach § 7 Abs. 4 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

 

Die Arbeitnehmerin beantragte den vollen Urlaub, auch für die Zeiten der in Anspruch genommenen Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 1 BEEG.

 

Das BAG wies nun in der genannten Entscheidung darauf hin, dass es sich bei § 17 BEEG um eine sogenannte „Kann“-Bestimmung für den Arbeitgeber handelt. Er muss also nicht zwingend den Urlaubsanspruch für die Zeiten der Elternzeit kürzen. Er hat lediglich die Möglichkeit dazu. Wenn er diese Möglichkeit nutzen will, muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Eine solche Erklärung muss nach Auffassung des BAG jedoch noch während des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist diese Erklärung nicht mehr möglich, sodass auch die Urlaubsabgeltungsansprüche nicht gekürzt werden konnten.

 

Man sieht also, dass entweder die Erklärung rechtzeitig abgegeben werden muss oder aber in einem Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien eine klare Regelung über die Höhe möglicher Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche getroffen werden sollte.

 

 

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