Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes

Dr. Michael Klepsch

25.11.2014

Mit Urteil vom 20.08.2014 (12 U 2119/13) hat das OLG Nürnberg entschieden, dass auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist, wonach eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen „gleich welcher Art“ nur dann möglich ist, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Zur Begründung hat das OLG Nürnberg ausgeführt, dass eine entsprechende Regelung gemäß. § 307 BGB unwirksam sei, weil sie den Vertragspartner, entgegen der Gebote von Treu und Glauben, unangemessen benachteilige. Insbesondere werde durch eine entsprechende Klausel der Vertragspartner gezwungen, ggf. auch eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Dadurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einer für den Vertragspartner unzumutbaren Weise eingegriffen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das OLG Nürnberg die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen, der bereits im Verhältnis zu Verbrauchern ein entsprechendes Aufrechnungsverbot als unzulässig angesehen hatte (vgl. Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07). Allerdings war in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur bislang umstritten, ob diese Rechtsprechung auch auf Verträge zwischen Unternehmern angewandt werden kann. Dies wurde vom OLG Nürnberg nunmehr – soweit ersichtlich – erstmals obergerichtlich bestätigt. Zwar ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil des OLG Nürnberg bereits Revision zum BGH eingelegt worden ist. Sollte der BGH jedoch das Urteil des OLG Nürnberg bestätigen, müssten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Unternehmen dringend angepasst werden, auch um teure Abmahnverfahren zu vermeiden.

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.