(ungewollte) Gründung einer GbR durch schlüssiges Handeln

Dr. Michael Klepsch

29.08.2015

Das LG Detmold hat mit seinem Urteil vom 08.07.2015  (Az.: 10 S 27/15) nochmals verdeutlich, wie schnell (unbeabsichtigt und ggf. sogar unbemerkt), eine GbR zustande kommen kann und welche Haftungsfolgen sich hieraus ergeben können.

Im Entschiedenen Fall hatte das Abiturballkomitee eines Gymnasiums für den Abiturball 2014 eine Band gebucht. Kurz nach Vertragsschluss sagte das Abiturballkomitee den Auftritt der Band aber ab. Daraufhin verklagte die Band den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage. Nachdem das AG Detmold die Klage der Band zunächst abgewiesen hatte, sprach das LG Detmold der Band im Berufungsverfahren die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen gemäß § 649 Satz 2 BGB zu.

Zur Begründung führte das LG Detmold aus, dass der gesamten Abiturjahrgang konkludent eine GbR im Sinne der §§ 705 ff. BGB gegründet hätte. Eine GbR entsteht nämlich schon durch den Abschluss eines Vertrags, in dem sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, einen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern. Dieser (Gesellschafts-)vertrag bedarf auch keiner bestimmten Form, sondern kann z.B. auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Schülerinnen und Schüler des Abiturjahrgangs haben sich zusammengefunden, um einen gemeinsamen Zweck – die Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur – zu fördern. Ein Name oder eine selbstgewählte Bezeichnung, unter der diese Gesellschaft auftreten sollte, sei keine Voraussetzung für ihre Entstehung.

Indem das Abiturballkomitee dann die Band für den Abiturball gebucht hat, sei ein Werkvertrag zwischen der GbR und der Band zustande gekommen. Dieser Werkvertrag konnte zwar jederzeit wieder gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt werden. Allerdings habe die Band dann (wie jeder andere Werkunternehmer auch) gemäß § 649 Satz 2 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Wenn die GbR kein bzw. kein ausreichendes Gesellschaftsvermögen hat, um diesen Anspruch zu erfüllen, haften hierfür alle Schüler des Abiturjahrgang analog § 128 HGB persönlich.

Auch wenn diese Entscheidung in der Rechtsliteratur heftig kritisiert worden ist, verdeutlicht sie einmal mehr, wie schnell es unbeabsichtigt und ggf. sogar unbemerkt zur Gründung einer GbR kommen kann und welche Haftungsfolgen sich hieraus ergeben können.

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