Schadensersatzansprüche schwerbehinderter Bewerber im öffentlichen Dienst

Dr. Frank Halfpap

21.01.2014

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben nach § 82 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Arbeitnehmer bei einer Bewerbung grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22.08.2013 – 8 AZR 563/12 bestätigt, dass eine nicht erfolgte Einladung grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Damit besteht die grundsätzliche Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs des nicht eingeladenen Bewerbers bis zur Höhe von drei Gehältern der ausgeschriebenen Tätigkeit.

Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist. Eine bloße objektive Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist für die Einladungspflicht ausreichend. Wenn diese Einladung unterlassen wurde, muss der Dienstherr zur Abwehr des Entschädigungsanspruchs darlegen und beweisen, also Tatsachen und Umstände vortragen, die belegen, dass ausschließlich andere Gründe als die Behinderung ausschlaggebend waren. Dabei kann er sich grundsätzlich  nicht auf die fehlende fachliche Eignung stützen (so schon BAG vom 24.01.2013 – 8 AZR 188/12). Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn er die erforderliche fachliche Eignung (z. B. Examensnoten) schon in das konkrete Anforderungsprofil mit aufgenommen hat (Bundesverfassungsgericht vom 03.03.2011 – 5 C 16/10).

Das BAG betont in der erstgenannten Entscheidung zudem, dass eine Nachholung bzw. Heilung der nicht erfolgten Einladung nicht möglich sei. Dies gilt selbst dann, wenn dass Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen war.

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