Risiko bei Versand von Willenserklärungen per Mail-Anhang

Dr. Frank Halfpap

22.06.2022

Durch eine Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2022 – 4 W 119/20 – ist soweit ersichtlich zum ersten Mal gerichtlich die Frage beantwortet worden, wie bei einem Versand per E-Mail-Anhang der Empfang von Willenserklärungen zu beurteilen ist. Wichtig ist dies insbesondere bei sogenannten einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Das prägnanteste Beispiel dafür sind Kündigungen oder Geltendmachung von Forderungen zur Unterbrechung von vertraglichen Ausschlussfristen. Im vorliegenden Fall ging es um den Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei hatte die Abmahnung als PDF-Datei im Anhang zu einer E-Mail versandt und in der E-Mail auf den Anhang verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim OLG Hamm ging es zwar nur noch um die Tragung der Kosten, da der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegeben war. Die Frage, die das Gericht beantworten musste, war jedoch, ob die Abmahnung dem Empfänger auch zugegangen war. Dies ist entscheidend für die Verpflichtung zur Tragung der entstandenen Kosten des Verfahrens gewesen.

Den Zugang einer Willenserklärung und damit auch den Zugang des Mail-Anhangs muss der Erklärende beweisen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist der Dateianhang nur dann als zugegangen zu werten, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um E-Mails von unbekannten Absendern handelt, da das allseits bekannte Virenrisiko bei Anhängen von unbekannten Absendern zu berücksichtigen ist. Das Öffnen des Anhangs konnte nicht bewiesen werden.

Auch wenn mit dieser Entscheidung nicht abschließend entschieden ist, ob dieses Ergebnis nur bei einem Versand unbekannter Absender die Folge ist, oder ob dies grundsätzlich für E-Mail-Anhänge gilt, sollte man zur Rechtssicherheit die letzte Alternative annehmen. Da das Öffnen von E-Mail-Anhängen in der Regel nicht bewiesen werden kann, sollten empfangsbedürftige Willenserklärungen entweder auf anderem – nachweisbarem – Wege zugestellt werden. Die Alternative ist, die Willenserklärung direkt im E-Mail-Text zu verfassen und eine Lesebestätigung anzufordern. Wenn die Lesebestätigung nicht abgegeben wird, hat der Absender zumindest die Möglichkeit, einen alternativen Weg der Zustellung zu wählen.

 

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