Revolution im Kommunalabgabenrecht?

Rechtsanwalt Friege

01.06.2013

Am 5. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht eine wichtige im Entscheidung im Abgabenrecht getroffen, die eine Jahrzehnte alte Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Verjährung von Kommunalabgaben als verfassungswidrig erklärt hat. Das Urteil betrifft zwar unmittelbar nur die Rechtslage in Bayern, kann aber auf die meisten anderen Länder und insbesondere Thüringen übertragen werden.

Bisher setzte der Beginn der Verjährung z.B. bei Straßenbauarbeiten nicht nur den tatsächlichen Abschluss der Arbeiten, sondern auch das Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Eine weitere Voraussetzung kann ferner der Erwerb sämtlicher Grundstücksflächen sein, auf denen die Straße gebaut worden ist. Letzteres kann sich in schwierigen Konstellationen bisweilen über Jahre hinziehen. Nicht selten erweisen sich Beitragssatzungen erst nach Jahren als unwirksam, so dass damit auch keine Verjährungsfrist beginnen konnte. In Extremfällen konnten daher Beiträge oder auch Gebühren noch nach Jahrzehnten (für die Betroffenen) unverhofft erhoben werden.

Das BVerfG hat darauf abgestellt, dass für den Bürger klar und eindeutig absehbar sein müsse, wie lang eine Abgabenforderung geltend gemacht werden kann. Wie lang diese Frist sein darf, hat das BVerfG nicht festgelegt. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, für den also Regelungsbedarf besteht. In Thüringen gibt es dazu einen Kabinettsbeschluss zur Änderung des ThürKAG. In jedem Fall darf künftig der Beginn der Verjährung nicht mehr von mehr oder weniger zufälligen Umständen abhängig sein, die für die Betroffenen nicht kalkulierbar sind.

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