Reduzierte Anforderung an eine „positive Fortführungsprognose“ bei Start-ups

Dr. Michael Klepsch

13.09.2021

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften nach § 19 Abs. 2 InsO verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie überschuldet sind (d.h. ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt). Etwas anderes gilt gemäß § 19 Abs. 2 InsO nur, „wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten … nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist“. Wann eine solche sog. „positive Fortführungsprognose“ besteht, war bereits Gegenstand vieler obergerichtlicher Entscheidungen. Letztlich ist hierfür nach Auffassung des BGH ein schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept erforderlich, dem eine Ertrags- und Finanzplanung für einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten zugrunde liegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018, Az.: II ZR 246/15).

Gerade Start-ups stellen diese strengen Anforderungen des BGH aber vielfach vor erhebliche Probleme, da Start-ups ja oft geplant Verluste erwirtschaften, die nur durch weitere Gesellschafterdarlehen und Finanzierungsrunden refinanziert werden können.

Im Hinblick darauf hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 12 W 7/21) entschieden, dass die vom BGH aufgestellten Anforderungen an eine „positive Fortführungsprognose“ bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar sind. Zwar sei es auch insoweit erforderlich, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken. Allerdings hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgebern oder Gesellschaftern) kommen können. Insoweit genügt es nach Auffassung des OLG Düsseldorf, wenn ein finanzkräftiger Investor das Start-up bereits in der Vergangenheit mit erheblichen Beträgen finanziell unterstützt und seinen Willen bekundet hat, in der Gründungsphase bei Vorlage einer nachvollziehbaren Planung und Nachweis des Finanzbedarfs jeweils weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall dürfe das Start-up von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen, solange ein nachvollziehbares operatives Konzept vorliegt, das irgendwann eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt, und nicht konkret wahrscheinlich ist, dass der Finanzierer das Start-Up nicht weiterfinanzieren wird. Ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge sei für die positive Fortbestehensprognose hingegen nicht erforderlich.

Mit dieser – in der Praxis sehr zu begrüßenden – Entscheidung trägt das OLG Düsseldorf den Besonderheiten bei der Finanzierung von Start-ups Rechnung. Dadurch wird insbesondere verhindert, dass Start-ups einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn sich z.B. eine Finanzierungsrunde verzögert (was in der Praxis leider häufig geschieht). Gleichwohl darf die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch nicht überbewertet werden. Es bleibt dabei, dass der oder die Investoren den klaren Willen bekundet haben müssen, das Start-up weiter zu finanzieren. Die bloße Hoffnung, aufgrund eines guten Businessplans neue Investoren zu finden, genügt hingegen nicht, um eine „positive Fortführungsprognose“ zu begründen.

 

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