Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Dr. Michael Klepsch

02.09.2014

Bereits bisher war es ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) noch Zahlungen an Dritte veranlasst, da hierdurch die Insolvenzmasse geschmälert wird.

Mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: II ZR 100/13) hat der BGH nun entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch dann persönlich haftet, wenn er es nach Insolvenzreife der GmbH noch zulässt, dass Zahlungen von Dritten an die GmbH auf ein „im Soll“ geführtes Konto der GmbH erfolgen. Dies hat der BGH damit begründet, dass in diesem Fall die entsprechenden Zahlungen ebenfalls nicht der GmbH zur Verfügung stehen, sondern letztendlich nur ein einzelner Gläubiger (die Bank) befriedigt wird. Der Geschäftsführer müsse aber aufgrund seiner „Masseerhaltungspflicht“ dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugutekommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank und damit zu einer bevorzugten Befriedigung eines einzelnen Gläubigers (der Bank) führen.

 

Letztendlich verdeutlicht die vorliegende Entscheidung des BGH nochmals, die Verpflichtung des Geschäftsführers in einer Krisensituation genauestens darauf zu achten, dass keine Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Dies gilt auch für die Hausbank der GmbH. Wenn hier ein „im Soll“ geführtes Konto besteht, muss der Geschäftsführer notfalls ein neues Geschäftskonto (bei einer anderen Bank) einrichten und die Gläubiger der GmbH anweisen, nur noch auf dieses neue Konto zu zahlen, um so zu verhindern, dass eine Verrechnung der Zahlungseingänge mit den Forderungen der Bank erfolgt.

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