Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 8 O 214/24) entschieden, dass einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit keine Vergütung zusteht.
Im entschiedenen Fall hatte der Besitzer eines großen Gartens einen Gartenbauer zu seinem Grundstück bestellt. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gartengelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer eine Rechnung in Höhe von ca. 19.000,00 €. Nachdem es zum Streit über die Höhe der Vergütung kam, widerrief der Gartenbesitzer den Vertrag und verweigerte jegliche Zahlung.
Das LG Frankenthal gab dem Gartenbesitzer recht. Weil der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen worden ist, steht dem Verbraucher gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 BGB erst 14 Tage nach Übergabe einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres). Da der Gartenbauer dem Gartenbesitzer anlässlich der Beauftragung vor Ort – wie der Praxis üblich – keine Widerrufsbelehrung übergeben hatte, begann die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen, sodass der Gartenbesitzer den Vertrag auch noch widerrufen konnte, nachdem der Gartenbauer die Leistung bereits vollständig erbracht hatte.
Damit stand dem Gartenbauer kein vertraglicher Vergütungsanspruch zu. Auch stand dem Gartenbauer kein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Grund hierfür sei, dass das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmen fordere, um sie zu einer ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az.: C 97/22).
Letztlich führte dies also dazu, dass der Gartenbauer seine Arbeit zwar ordnungsgemäß erbracht hat, hierfür aber keinerlei Vergütung erhielt. Im Hinblick darauf sollte selbst bei kleineren Dienstleistungsaufträgen, sofern sie nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen werden, stets darauf geachtet werden, dass dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung übergeben wird, um so das Risiko zu vermeiden, dass der Unternehmer letztlich nicht (wie in dem vom LG Frankenthal entschiedenen Fall) ohne Vergütungsanspruch dasteht.