Nutzung von Filmaufnahmen eines Mitarbeiters

Dr. Frank Halfpap

18.03.2015

In einer Entscheidung vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch mit Ende eines Arbeitsverhältnisses Filmaufnahmen eines Arbeitnehmers grundsätzlich weiter vom Arbeitgeber genutzt werden können (z. B. Werbefilm auf der Internethomepage des Arbeitgebers). Wenn derartige Aufnahmen aufgrund einer schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers verwendet werden, so hat das Ende des Arbeitsverhältnisses weder die Vernichtung der Einwilligung zur Folge, noch führt dies automatisch zu einem absoluten Widerrufsrecht des Arbeitnehmers. Vielmehr darf der Arbeitnehmer die weitere Veröffentlichung der Bilder nur dann untersagen lassen, wenn er dafür einen plausiblen Grund angibt. Hinweise darauf, was derartige plausible Gründe sein können, sind in der bislang bekannten Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts leider nicht enthalten.

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