Nicht ohne meinen Anwalt – auch beim BEM?

Dr. Frank Halfpap

12.05.2015

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einer Entscheidung vom 18.12.2014 – 5 Sa 518/14 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitnehmer verlangen kann, zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn es um die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) geht. Die Frage wurde vom LAG verneint. Es besteht danach keine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes zuzugestehen.

Eine solche Pflicht ergäbe sich nicht aus den Regelungen des SGB IX. Da im Gesetz die vom Arbeitgeber zu beteiligenden Personen und Stellen ausdrücklich benannt worden sind und ein Rechtsanwalt eben dabei nicht genannt sei, könne ein entsprechendes Recht auf Hinzuziehung auch nicht anerkannt werden. Es mag sein, dass – wie immer – Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein können. So kann z. B. der gesonderte Grundsatz der „Waffengleichheit“ ein entsprechendes Hinzuziehen erforderlich machen, wenn auch der Arbeitgeber zu einem solchen Gespräch einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Dies dürfte in der Regel jedoch nicht der Praxis entsprechen, sodass diese Ausnahme wohl nur selten eintreten wird.

Das LAG stellt sogar ausdrücklich fest, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur in „extremen“ Ausnahmefällen in Betracht kommt. Auf keinen Fall läge ein solcher Extremfall vor, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt geschwächt sei oder sich auf Seiten des Arbeitgebers mit mehreren Personen konfrontiert sieht.

Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung des BAG die grundsätzliche Teilnahmepflicht bzw. Verweigerungsmöglichkeit bei Hinzuziehung von Rechtsanwälten bei Gesprächen, in denen es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehen soll, unberührt bleibt. Hier dürfte einem Arbeitnehmer regelmäßig ein Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zustehen. Ebenso unberührt von dieser Entscheidung sind die Grundsätze zur erforderlichen Anhörung beim geplanten Ausspruch einer sogenannten Verdachtskündigung.

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.