Neuerkrankung nach Ablauf Entgeltfortzahlung

Dr. Frank Halfpap

24.04.2020

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – erneut zu dem sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall Stellung genommen. Bei einem einheitlichen Verhinderungsfall geht es um die Situation, in der ein Arbeitnehmer für die Dauer der sechswöchigen gesetzlichen Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt ist und direkt im Anschluss aufgrund einer Erstbescheinigung eines anderen Arztes erneut Entgeltfortzahlungsansprüche geltend macht. Im Sachverhalt der genannten Entscheidung hatte der Arbeitgeber die begehrte Entgeltfortzahlung verweigert und der Anspruch wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt.

 

Das BAG stellt klar, dass sich der Arbeitnehmer zwar auf die ausgestellte (neue) Erstbescheinigung als Beweismittel berufen kann. Ein solches Beweismittel kann jedoch erschüttert werden. Ein gewichtiges Indiz für eine solche Erschütterung ist der Umstand, dass die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgen oder aber lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen liegen. Wenn dies der Fall ist, wechselt die Darlegungs- und Beweislast einer Neuerkrankung wieder zu dem Arbeitnehmer. Er muss dann detailliert beweisen, dass die zur Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen führende Krankheit tatsächlich nach Ablauf der sechs Wochen ausgeheilt war. Sobald dies nicht bewiesen werden kann, tritt die weitere Erkrankung nur zu einer bereits bestehenden Erkrankung hinzu und löst keine erneute sechswöchige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus. Diesen Beweis konnte der Arbeitnehmer nicht antreten bzw. hat dazu nicht ausreichend vorgetragen, sodass die alte Erkrankung weiterhin als Ursache der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen war. Die somit weitere Erkrankung löste keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

gez. Halfpap

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