Neue Regelungen für Ausschlussfristen bei Verträgen ab 01.10.2016

Dr. Frank Halfpap

05.09.2016

Im Rahmen eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes wurde u. a. § 309 Nr. 13 BGB eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die Bestimmungen in AGB unwirksam werden lässt, wenn diese u. a. eine strengere Form als die Textform vorsehen.

 

In arbeitsrechtlichen Verträgen besteht jedoch die Besonderheit der gerade für Arbeitgeber immens wichtigen Regelung der sogenannten Verfalls-/Ausschlussklausel. In derartigen Passagen ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist geregelt. Voraussetzung dazu ist bislang in der Regel die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Mindestfrist von drei Monaten.

 

Es ist dringend anzuraten, diese Regelung für neu abzuschließende Verträge ab dem 01.10.2016 zu ändern. Die Geltendmachung sollte nunmehr allein in Textform verlangt werden.

 

Zwar hat der Gesetzgeber diese Auswirkung unter Umständen bei Erlass seiner Regelung nicht bedacht. In der Literatur ist es bislang jedoch verbreitete Meinung, dass die Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit bisher üblicher Verfalls-/Ausschlussklauseln führen kann und der vorstehende Ratschlag daher dringend zu empfehlen ist.

 

gez. Halfpap

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