Kein Urlaubsanspruch im unbezahlten Sonderurlaub

Dr. Frank Halfpap

08.05.2019

Die verschiedenen zum Teil nur schwer bis gar nicht nachvollziehbaren gerichtlichen Entscheidungen zu Urlaubsansprüchen auch in Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erfolgt ist, haben eine kleine Modifizierung erfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung geändert, nach der Arbeitnehmer für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs (so genannter Sabbatical) bislang Ansprüche zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs geltend machen können. Mit einer Entscheidung vom 19.03.2019 hat das BAG die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die Urlaubsansprüche für den Zeitraum eines von ihr beanspruchten unbezahlten Sonderurlaubs geltend gemacht hat. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Aussetzung der Hauptleistungspflichten, also das so genannte Ruhen des Arbeitsverhältnisses, als maßgeblich angesehen, um einen derartigen Anspruch nicht entstehen zu lassen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz nur für durchgehende Kalenderjahre gilt, in denen keine Arbeitsleistung erfolgt. Bei zeitanteiligen Arbeiten in anderen Kalenderjahren entsteht ein Urlaubsanspruch schon mit dem ersten Arbeitstag.

Ob diese Grundsätze zukünftig vom BAG auch auf Zeiten des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente angewendet werden, bleibt abzuwarten. Zumindest für den Fall des Sabbatical können jedoch die vorstehenden Grundsätze zukünftig Beachtung finden.

 

gez. Halfpap

 

 

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