Kabinett beschließt „Bau-Turbo“

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Dewaldt

20.06.2025

Nach der BauGB-Novelle der Ampel, die der Diskontinuität unterfiel, folgt nun der „Bau-Turbo“ von Schwarz-Rot. Anlass auch bei dem Entwurf des Kabinetts: Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum.

Der nunmehrige Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu verlängern.

Vorgesehen ist die Einführung eines neuen § 246e BauGB: Befristet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030, soll für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht werden.

Zugleich sollen die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3 BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, deutlich erweitert werden.

Auch im unbeplanten Innenbereich sollen in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden, soweit das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Ziel ist es insbesondere eine Nachverdichtung sowie Umnutzungen zu vereinfachen.

Weiter sollen die Regelungen nach § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt und nach und nach § 250 BauGB zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten jeweils um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.

Auch soll bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in begründeten Fällen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abgewichen werden können. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB sollen um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert werden. Für den Fall, dass sich der Bebauungsplan aufgrund eines Fehlers als unwirksam erweist und die Wohnbebauung bereits realisiert wurde, sollen Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer gewerblichen oder industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung sowie Kostenrisiken für über die allgemeinen Betreiberpflichten der geräuschemittierenden Anlage hinausgehenden Lärmschutz für die geräuschemittierenden Anlagen rechtlich ausgeschlossen werden. Insoweit soll eine Neuregelung des § 216a BauGB zu den Fehlerfolgen erfolgen.

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