Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder auf Vorsatz

Dr. Michael Klepsch

11.02.2016

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.11.2015 entschieden, dass es in der Satzung eines Vereins zulässig ist, die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsorgane bzw. -mitglieder auf reinen Vorsatz zu beschränken.

Nach § 31 a Abs. 1 BGB haftet das Organmitglied eines Vereins, welches unentgeltlich oder gegen eine nur geringfügige Vergütung (maximal 720,00 € pro Jahr) tätig ist, dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsprivilegierung kommt nach § 31 b BGB auch allen Vereinsmitgliedern zugute.

Allerdings sollen diese Regelungen nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht die Allgemeinheit oder den Verein, sondern vielmehr das jeweilige Organ- bzw. Vereinsmitgliedes vor einer übermäßigen Haftung schützen. Dieser Mindestschutz der ehrenamtlich tätigen Vereinsorgane oder -mitglieder darf nicht „zum Nachteil“ des geschützten Personenkreises (also der ehrenamtlich tätigen Vereinsorgane bzw. -mitglieder) erweitert werden. Damit wäre also z. B. eine Regelung, wonach ehrenamtlich tätige Vereinsorgane oder -mitglieder auch für leichte Fahrlässigkeit haften, unzulässig. Eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Haftungsbeschränkung, d. h. eine Begrenzung der Haftung auf nur vorsätzliches Handeln, sei hingegen zulässig.

Die vorliegende Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt einen guten Weg, wie Risiken im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit minimiert werden können. In Vereinen ehrenamtlich tätige Mitglieder und Organe sollten daher dringend auf eine entsprechende Satzungsregelung hinwirken, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zumindest zu minimieren.

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