Gefahr doppelter Erbschaftssteuer

Dr. Michael Klepsch

08.01.2014

Mit Urteil vom 19.06.2013 hat der BFH entschieden, dass die auf ausländisches Kapitalvermögen erhobene ausländische Erbschaftssteuer bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) weder auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet noch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland ihre Tante, ebenfalls mit Wohnsitz in Deutschland, beerbt. Zum Nachlass gehörten insbesondere Kapitalvermögen (Bankguthaben und Wertpapiere), die teilweise in Deutschland und teilweise (völlig legal) in Frankreich angelegt waren.  Auf das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhob der französische Staat die hierauf anfallende Erbschaftssteuer. Der deutsche Staat wiederum berechnete die  Erwerbschaftssteuer (grundstzlich zutreffend) auf den gesamten Nachlass, also auch auf das in Frankreich angelegte  Kapitalvermögen. Allerdings lehnte er eine Anrechnung der französichen Erbschaftssteuer mangels Vorliegens eines entsprechenden DBA ab. Auch handele es sich bei der französichen Erbschaftssteuer nicht um eine achlassverbindlicheit, da die Steuer erst nach dem Erbfall entstanden sei.

Dieses Vorgehen wurde vom BFH ausdrücklich gebilligt. Letztendlich führte dies dazu,  dass das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen doppelt besteuert worden ist. Dies versößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen geltendes EU-Recht. Daher kämen insoweit allein Billigkeitsmaßnamen (teilweiser Erlass oder Stundung der deutschen Erbschaftssteuer) in Betracht, auf welche jedoch kein durchsetzbarer Anspruch besteht.

Auch wenn mit Frankreich zwischenzeitlich ein entsprechenedes DBA besteht, ist dies nicht in allen Fällen so. Daher sollte bei im Ausland angelegten Kapitalvermögen stets rechtzeitig überprüft werden, ob ggf. eine "Rückholung" dieses Kapitalvermögens nach Deutschland unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist.

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