Fußball-WM, der Betriebsrat und Leiharbeitnehmer

Dr. Frank Halfpap

21.01.2014

2014 – es ist wieder Fußball-Weltmeisterschaftsjahr und damit ist auch eine reguläre Betriebsratswahl durchzuführen!

Zu berücksichtigen ist daher die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in diesem Zusammenhang. Die Tendenz geht in den letzten Jahren ganz klar dahin, dass Leiharbeitnehmer verstärkt im Entleiher-Betrieb Berücksichtigung finden müssen. In einer Entscheidung vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 sind regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße im Sinne des § 9 BetrVG zu beachten. Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand zu bestimmen, wieviel Betriebsratmitglieder zu wählen sind. Ein Arbeitgeber kann sich also nicht mehr pauschal darauf berufen, dass Leiharbeitnehmer nur vorübergehend beschäftigt sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese nicht doch länger und regelmäßig beschäftigt werden. Der Wahlvorstand hat dabei ein eigenes Entscheidungsrecht.

Auch der Begriff der vorübergehenden Beschäftigung ist vom BAG im letzten Jahr näher beleuchtet worden. In der Entscheidung vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 war die Frage zu beantworten, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern mit der Begründung verweigern durfte, dass diese nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollten. Das BAG hat dazu zumindest klar gestellt, dass ohne zeitliche Begrenzung nicht von einer bloß vorübergehenden Beschäftigung ausgegangen werden kann. In diesen Fällen darf eine Zustimmung also durch den Betriebsrat verweigert werden.

Die beim BAG festzustellende Tendenz, Leiharbeitnehmer so weit wie möglich den Stammarbeitnehmern gleichzusetzen, wurde auch durch eine Entscheidung vom 10.10.2012 – 7 ABR 53/11 deutlich. Für eine Wählbarkeit zum Betriebsrat ist nach § 8 BetrVG eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erforderlich. Nach der genannten Entscheidung sind dabei Zeiten als Leiharbeitnehmer hinzuzurechnen, wenn sich das „richtige“ Arbeitsverhältnis unmittelbar an die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer im selben Betrieb anschließt.

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