Freistellung von Betriebsratsmitgliedern – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Dr. Frank Halfpap

20.12.2017

Die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017 hat nicht nur Auswirkungen auf die praktische Abwicklung von Leiharbeitsverhältnissen. Auch im Zusammenhang mit der Bestimmung der Betriebsratsgröße, im Speziellen der freizustellenden Betriebsräte, wurde damit eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Zwar dürfen Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers nicht an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen. Durch § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG sind Leiharbeitnehmer jedoch bei den Schwellenwerten des § 38 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen. Nach diesen Schwellenwerten wird die Zahl der dauerhaft freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Betrieb bestimmt.

 

Dabei hat das BAG jetzt in einer Entscheidung vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15 – klargestellt, dass dies für Leiharbeitnehmer gilt, die zum „regelmäßigen“ Personalbestand des Betriebes zählen. Dies ist der Fall, wenn bei einer zurückblickenden und ggf. auch in die Zukunft gerichteten Betrachtung des Unternehmens zu erkennen ist, dass Leiharbeitnehmer regelmäßig zum Personalbestand gehören. Die regelmäßige Beschäftigung wird dabei indiziert, wenn ein Leiharbeitnehmer den größten Teil eines Jahres, d. h. länger als 6 Monate, im Unternehmen beschäftigt ist.

 

Sollten hier also tatsächliche Gestaltungen angesichts der im Jahr 2018 wieder anstehenden Betriebsratswahlen geplant sein, müssten entsprechende unternehmerische Entscheidungen nach der vorgenannten Entscheidung des BAG konkret getroffen werden, da künftige Änderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich unmittelbar bevorstehen.

 

gez. Halfpap

 

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