EU-Terrorliste – Verpflichtung zur Mitarbeiterkontrolle?

Dr. Frank Halfpap

11.01.2016

EU-Terrorliste – Verpflichtung zur Mitarbeiterkontrolle?

Durch zwei EU-Verordnungen (2580/2001/EG und 881/2002/EG) ist von der EU festgelegt worden, dass unter anderem Personen, die auf Terrorlisten geführt sind, keine Gelder zur Verfügung gestellt werden dürfen oder ihnen in sonstiger Weise Gelder überlassen werden dürfen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Bereitstellungsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungsverbot ist mit erheblichen Sanktionen belegt. Hier sind insbesondere empfindliche Bußgelder zu nennen.

Die erwähnten EU-Terrorlisten sind frei im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

httpss://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list­_en.htm

In der arbeitsrechtlichen Literatur wird aufgrund dieser Rechtslage vehement die Auffassung vertreten, dass Arbeitgeber dadurch gezwungen sind, einen Abgleich ihrer Mitarbeiterdaten mit diesen Terrorlisten vorzunehmen, um sicherzustellen, dass kein Terrorist im Unternehmen beschäftigt wird. Es wird angenommen, dass die Nennung eines Mitarbeiters auf dieser Terrorliste zu einem Beschäftigungsverbot führt und im Ergebnis sogar den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers sei dabei auch nicht durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingeschränkt, da aufgrund des höherrangigen EU-Rechtes ein Abgleich von Mitarbeiternamen mit den Terrorlisten einen legitimen Zweck verfolgt. Der Abgleich wird für Unternehmen als nahezu zwingend vorgesehen, um keinen Complience-Verstoß zu begehen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass bei der Existenz eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen dieser vor einem entsprechenden Abgleich hinzugezogen werden muss. Ebenso sollte höchst vorsorglich der Betriebsrat über die geplante Durchführung einer solchen Maßnahme informiert werden, da hier noch nicht rechtlich geklärt ist, ob tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht.

 

 

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