Erfolg für Fitnessstudio-Betreiber – OVG Weimar kippt Thüringer-Corona-Verordnung

Servicedoc

25.05.2020

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss  vom 22.05.2020 § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, wonach Fitnessstudios erst am 1. Juni 2020 öffnen dürfen, außer Vollzug gesetzt.

Der durch unsere Sozietät vertretene Antragsteller hatte – in Erwartung einer ursprünglich für den 13.05.2020 in Aussicht gestellten Öffnung – ein umfassendes Hygienekonzept erarbeitet. Während ihm eine Öffnung seines Fitnessstudios schließlich versagt blieb, durfte der vereinsmäßig organisierte Sport wieder in geschlossenen Räumen trainieren.

Der erkennende Senat folgte dem diesseitigen Vorbringen.  Zwar sei die Schließung von Fitnessstudios geeignet, das Risiko von Infektionen zu vermindern und insbesondere die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Es bestünden jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber der vollständigen Schließung von Fitnessstudios gleich wirksame und effektive mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zur Verfügung stehen. Die ausnahmslose Schließung von Fitnessstudios – im Gegensatz zur Öffnung für den vereinsmäßig organisierten Sport – stelle sich als mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar.  Es sei nicht erkennbar, dass von vornherein Sportvereine besser als kommerzielle Anbieter in der Lage sind, notwendige Sicherheits- und Hygienestandards sicherzustellen. Angesichts der Professionalisierung ließe sich genauso das Gegenteil gut vertreten.

Bislang hatten die Oberverwaltungsgerichte mehrheitlich die Corona-Verordnungen der Länder, insbesondere hinsichtlich der Betriebsschließungen von Fitnessstudios, bestätigt. Am gleichen Tage wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht dem diesseitigen Antrag statt gab, lehnte das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers gegen das aus der Corona-Verordnung der Hansestadt folgende Öffnungsverbot ab, nachdem zuvor das VG Hamburg eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gewerbebetrieben erblickt hatte. Die Entscheidung des OVG Weimar, die bundesweit mediale Aufmerksamkeit erhielt, zeigt, dass ein Vorgehen gegen die aktuellen Maßnahmen im Einzelfall mit Blick auf den Gleichheitssatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgreich sein kann.

(OVG Weimar, Beschluss  vom 22.05.2020, Az. 3 EO 341/20)

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.