Einwurf-Einschreiben – Ein Auslaufmodell?!

Dr. Frank Halfpap

13.01.2026

Bereits seit der Entscheidung des BAG vom 30.01.2025 – 2 AZR 268/24 (vgl. Artikel „Zugangsnachweis für Kündigungen“) ist die praktische Verwendbarkeit eines Einwurf-Einschreibens zum Nachweis der Zustellung einer Willenserklärung stark eingeschränkt. Zum Beispiel bei Kündigungen muss der Kündigende den Zugang der Kündigung beweisen. Das Einwurf-Einschreiben galt schon bislang nicht als sogenannter Vollbeweis, sondern nur als Anscheinsbeweis, dass das Schriftstück den Empfänger erreicht hat. Das BAG hat in der vorgenannten Entscheidung diese Annahme zwar bestätigt, allerdings für den Nachweis des Zugangs nicht mehr den Ausdruck über die Sendungsverfolgung der Deutschen Post als ausreichend angesehen. Vielmehr ist die Reproduktion des sogenannten Auslieferungsbeleges des Zustellers erforderlich. Dies ist aus eigener Erfahrung in der Praxis nur sehr schwer möglich, weil die Abläufe nur wenigen Mitarbeitern bei der Deutschen Post bekannt sind.

Das LAG Hamburg greift in einer Entscheidung vom 14.07.2025 – 4 S La 26/24 – noch früher in die rechtlichen Wirkungen des Einwurf-Einschreibens ein. So lässt es selbst den nachgewiesenen Zugang des Einwurf-Einschreibens nicht mehr als sogenannten Anscheinsbeweis gelten. Aufgrund der geänderten Verfahrensabläufe bei der Deutschen Post (Umstellung der händischen Anfertigung des Auslieferungsbeleges in ein digitales System), sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Es könne daher kein Anscheinsbeweis vorliegen. Damit sei auch durch die Vorlage des Einlieferungsbeleges der Zugang der Willenserklärung nicht mehr bewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist zwar eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 184/25) anhängig. Allerdings muss man jetzt zur Sicherheit davon ausgehen, dass eine wirksame Zustellung bzw. deren Nachweis nur durch persönliche Übergabe gegen Quittung oder durch Zeugen bzw. durch den bezeugten Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers bewiesen werden kann. Theoretisch kann auch weiterhin ein Einschreiben gegen Rückschein zum Nachweis des Zugangs verwendet werden. Allerdings besteht hier das Risiko, dass der Empfänger beim Zustellversuch nicht anwesend ist und daher die Zustellung misslingt, wenn das nach erfolglosem Zustellversuch bei der Post hinterlegte Schriftstück vom Empfänger schlicht nicht abgeholt wird. Zudem sind gerade zeitkritische Zustellungen, wie Kündigungen, die innerhalb bestimmter Fristen erfolgen müssen, auf diese Weise nicht sicher zuzustellen.

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