Einschränkung für die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

Dr. Frank Halfpap

20.04.2021

In einem aktuellen Urteil vom 31.03.2021 – 5 AZR 292/20 – hat das BAG die Rechtsprechung zur Vergütungspflicht von Umkleidezeiten differenziert. Bislang ist allein darauf abgestellt worden, ob die Umkleidezeiten vorwiegend fremdnützig sind, also auch dem Interesse des Arbeitgebers und nicht nur dem eigenen Interesse des Arbeitnehmers dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb anzulegen ist und nach der Beendigung der Tätigkeit im Betrieb zu bleiben hat bzw. arbeitsschutzrechtlich für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Erweitert wurde diese Vergütungspflicht auf besonders auffällige Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer dadurch im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Angehöriger seines Arbeitgebers erkannt werden kann.

 

In der vorgenannten Entscheidung hat das BAG nunmehr jedoch festgelegt, dass dies nicht mehr zwingend allein von der Art und Weise der Kleidung abhängig ist. Wenn nämlich der Arbeitgeber für eine besonders auffällige Dienstkleidung (hier hat es sich um eine Polizeiuniform gehandelt) Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, ist die Umkleidezeit nicht zu vergüten, wenn sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, die zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht zu nutzen und sich zu Hause umzuziehen.

 

Zwar wird in vielen Betrieben aufgrund der bisherigen Rechtslage diese Differenzierung in den zugrundeliegenden Betriebsvereinbarungen nicht berücksichtigt sein. Allerdings kann und sollte dies bei neuen Verhandlungen je nach Art und Weise des Betriebes berücksichtigt werden.

 

gez. Halfpap

Kommentare sind geschlossen.

Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.