In einer Entscheidung vom 27.01.2026 – 1 AZR 147/24 – hat das Bundesarbeitsgericht nach meiner Einschätzung für ein weiteres praktisches Problem auf Arbeitgeberseite gesorgt. In der Entscheidung hat ein Arbeitnehmer auf Basis einer Betriebsvereinbarung Betriebsrente geltend gemacht. Er hat dabei seine Ansprüche nicht auf eine aktuelle, seit 20 Jahre geltende Betriebsvereinbarung, sondern auf die Betriebsvereinbarung gestützt, die rund 20 Jahre zuvor galt. Sein Argument war, dass die vor 20 Jahren erfolgte Ablösung der früheren Versorgungszusage durch die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, da es für die ablösende Betriebsvereinbarung keinen Betriebsratsbeschluss gäbe.
Obwohl die ablösende Betriebsvereinbarung vom damaligen Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden ist, hat das BAG die Unwirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung festgestellt, da tatsächlich kein Betriebsratsbeschluss vorgelegen habe. Das Gericht habe die Existenz eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses von Amts wegen zu ermitteln. Somit ist die frühere Rechtsprechung, nach der durch die Unterzeichnung einer BV durch den Betriebsratsvorsitzenden vermutet wurde, dass ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorliegt, aufgegeben worden.
Dies führt also zu dem in der Überschrift benannten praktischen Problem, dass Arbeitgeber insbesondere bei bedeutsamen Betriebsvereinbarungen sich vom Betriebsrat einen wirksamen Betriebsratsbeschluss nachweisen lassen sollten. Zwar ist durch ein Urteil des BAG vom 08.02.2022 – 1 AZR 233/21 – bestätigt, dass der Arbeitgeber ein Einsichtsrecht auf den Teil eines Sitzungsprotokolls der Betriebsratssitzung hat, aus dem sich die Beschlussfassung ergibt. Ob dieses Einsichtsrecht von allen Betriebsräten allerdings direkt anerkannt wird, mag insbesondere bei angespannten Verhältnissen zwischen den Betriebsparteien bezweifelt werden.